Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Einem Arbeitgeber wird durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Mehr Infos unter: 9 AzR 455 / 13
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