Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: In einem Vollstreckungsverfahren kann ein Ordnungsgeld wegen zeigen des „Stinkefinger“ nur dann verhängt werden, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann. Mehr Infos unter: 14 WF 39 / 14
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